Nürnberg, 22. Oktobver 2021 - Autor Holger Mußwitz
Eine der häufigsten Fragen die mich erreichen ist die nach der “Erlaubnis”. Nein, eigentlich fragt man mich nicht nach dem Begriff “Erlaubnis”, sondern eher danach, warum bei manchen Reitern (nicht Jockeys) neben oder unter dem Gewicht “Erl 5” oder ähnliches steht.
Rechtsgrundlage Rennordnung (RO) Abschnitt C. Gewichtserlaubnis für Reiter Um es kurz zu machen das kurze Gerüst für die Erlaubnis - in etwas anderer Reihenfolger als offiziell: 382 RO (Auszug): * Jeder Auszubildende bekommt bis zu seinem 50. Sieg, soweit und solange er ununterbrochen bei seinem Ausbilder beschäftigt ist 2 kg Erlaubnis, wenn er ein Pferd reitet, welches sein Ausbilder trainiert. : * es gibt in allen Rennen², außer in Amateur- und Nachwuchsrennen, zusätzlich einen Nachlaß von 3 Kilo bis zum 30. Sieg 2 Kilo bis zum 40. Sieg 1 Kilo bis zum 50. Sieg ___________ * alle Rennen²= Alle Flach-Altersgewichtrennen (umfaßt nach 324 RO Zucht- und Aufgewichtsrennen) bis 10.000€ Dotierung und in Ausgleichen und Hindernisrennen. Besonderer Hinweis: Es gibt quasi zwei getrennte “Zählungen”: Hindernisse und sonstige. So gibt es aktuell (2021) zwei Fälle die dieses deutlich machen: Zum einen hat Jockey Fabian Xaver Weißmeier auf der Flachen keine Erlaubnis mehr, über Hindernisse 3 kg, zum anderen Hindernsjockey Oliver Schnakenberg über Hindernisse 0 Erlaubnis, ,auf der Flachen 2kg (o.Gewähr)
Besonderheiten bitte im kompletten Text nachlesen: C. Gewichtserlaubnis für Reiter 382. a) Um fehlende reiterliche Erfahrung auszugleichen, können Reiter in allen Flach-Altersgewichtsrennen (ausgenommen in Amateur- und Nachwuchsrennen) mit einer Dotierung von höchstens 10.000 Euro sowie in allen Ausgleichen und in allen Hindernisrennen eine Gewichtserlaubnis in Anspruch nehmen. Die Gewichtserlaubnis beträgt bis zum 30. Sieg 3 kg, danach bis zum 40. Sieg 2 kg, danach bis zum 50. Sieg 1 kg. Auszubildende gem. Berufsbildungsgesetz können in den gleichen Rennen zusätzlich 2 kg Gewichtserlaubnis in Anspruch nehmen. Die 2 kg Gewichtserlaubnis kann auch nach der Abschlussprüfung und Beendigung der Ausbildung bis zum 50. Sieg in Anspruch genommen werden, jedoch nur für Pferde des Ausbilders bzw. Ausbildungsbetriebes und wenn der Reiter dort ununterbrochen weiter beschäftigt ist.
b) In Amateur- und Nachwuchsrennen beträgt die Gewichtserlaubnis fr Reiter bis zum 5. Sieg 3 kg, danach bis zum 10. Sieg 2 kg, danach bis zum 15. Sieg 1 kg.
c) Im Ausland lizenzierte Reiter müssen für die Inanspruchnahme einer Gewichtserlaubnis eine aktuelle Siegbescheinigung des jeweiligen Lizenzlandes dem Direktorium bis spätestens zur Starterangabe vorlegen.
d) Es zählen die bis zur Starterangabe erlangten Siege für Flach- und Hindernisrennen getrennt, wobei die bis einschließlich im Jahr 2008 erzielten Siege in Klasse B-Rennen keine Anrechnung finden. Ein am Tag der Starterangabe oder später erzielter Sieg wird nicht berücksichtigt.
e) Ein Berufsrennreiter trägt nach dem 50. Sieg den Titel Jockey, wobei die bis einschließlich im Jahr 2008 erzielten Siege in Klasse B-Rennen keine Anrechnung finden.
Stutenerlaubnis nach Randnummer 368 Rennordnung. Es gibt aber auch - wollen wir sie lustige oder (damals im “Forum” DUMME) Anmerkungen nennen? Ich gebe zu, die Menschen mit dummen Bemerkungen sind selten bis rar geworden ... schade, im früheren “Forum” waren so viele Dumme unterwegs. Einer schrieb mal im Forum zu meinem Artikel “... galoppi behauptet, Stuten bekommen 2 Kilo Erlaubnis”. Ja, und ich habe immer noch Recht. Stuten bekommen nach 368 RO “...außer bei Ausgleichsrennen ... eine Erlaubnis von 2 Kilo, bei KAT A Rennen reduziert sich die Erlaubnis auf 1,5 kg. “.
Das bedeutet, dass - ohne eine besondere Erwähnung - Stuten 2kg resp. 1,5kg weniger als Hengster (und Wallache) tragen dürfen. Also das Gewicht des Jockeys mit Sattel und voller Montur. Hierbei handelt es sich um die Stutenerlaubnis nach Randnummer 368 Rennordnung.
.
|